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Institut für psychotherapeutische Weiterbildung - Peter J. Winzen

Am Dornbusch 9
60320, Frankfurt am Main

Fon (069) 9520 9583
Fax (069) 9520 9584

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Recht und Psychotherapie

Nachstehend finden Sie rechtliche Hinweise zur Führung einer psychotherapeutischen Praxis und zur psychotherapeutischen Tätigkeit. Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung. Im Konflikt- und Streitfall ist es ratsam fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit

Das Bundesministerium hat Prof. Dr. Stock (Simmerath/Aachen) beantragt, ein Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht zu erstellen. Damit reagierte das Ministerium nach der Neuregelung des Heilpraktikerrechts von 2017/18 und nach den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 auf öffentliche Diskussionen zum Heilpraktikerrecht. 

Das Rechtsgutachten Prof. Dr. Stocks erläutert ausführlich und luzide die Rechtslage in ihren geschichtlichen, verwaltungs- und gesundheits- und berufsrechtlichen Dimensionen und kommt u. a. zu dem Schluss, dass das Heilpraktikerrecht grundsätzlich einer Neufassung durch den Gesetzgeber bedürfe.  Auf die medial präsente Debatten, in der etwa die Abschaffung des Berufsstandes "Heilpraktiker" ins Spiel gebracht wurde, formuliert Prof. Dr. Stock: "Für die Abschaffung des Heilpraktikerberufs gibt es derzeit weder eine ausreichende Tatsachen- noch eine Rechtsgrundlage" (Gutachten S. 273).

Das gesamte Gutachten finden sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Meldepflichtige Erkrankungen nach Infektionsschutzgesetz (z. B. "Corona") und Schweigepflicht

Infektiöse Erkrankungen, die im Infektionsschutzgesetz gelistet sind, wie etwa auch die 2019-nCoV, sind meldepflichtig, d. h. sie sind dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Meldepflicht - im Dienste der Allgemeinheit - steht über der zivilrechtlich / berufsrechtlichen Schweigepflicht - im Dienste des Einzelnen.
Allerdings besteht die Meldepflicht nur dann, wenn der/die Pat. sich noch nicht in ärztlicher Behanldung befindet und gleichwohl entsprechende Verdachtssymptome aufweist und/oder sich kürzlich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und/oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte; befindet sich der/die Pat. in ärztlicher Behandlung, sollte mit dem/der behandelnder/m Arzt/Ärztin der Infektions-Status geklärt werden. Im Falle einer Infektion besteht die Pflicht, sich selbst gegenüber dem Gesundheitsamt als Kontaktperson zu benennen und den Namen des/der Pat. bekannt zu geben.

Berufstitel Psychotherapeut

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) definiert den Berufstitel Psychotherapeut/in, den nur approbierte Ärzte/innen und Psychologen/innen auszeichnen. Nicht Approbierte, die psychotherapeutisch tätig sind, bedürfen der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und haben diese Erlaubnis im Außenauftritt deutlich zu machen. Titel wie "Fachtherapeut" sind zwar gesetzlich nicht geschützt, sind jedoch gemäß aktueller Rechtsprechung untersagt, da diese mit dem gesetzlich geschützten Begriff für den Laien zum Verwechseln ähnlich sind.

Bioresonanztherapie

Gemäß aktueller Rechtsprechung ist die Bioresonanztherapie als Heilmethode anerkennunswürdig (vgl. OLG München, AZ 6 U 2187/06).  HeilpraktikerInnen für Psychotherapie ist die Anwendung der Bioresonanztherapie nur innerhalb psychotherapeutischer Behandlung gestattet, etwa zur Desensibilisierung etwa bei einer Angst- oder Zwangsstörung.

Bunderkinderschutzgestz

Seit dem 01.01.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten (vgl. Bundeskinderschutzgesetz), wonach die ärztliche und psychotherapeutische Schweigepflicht bei Verdacht und Kindesmißhandlungen gelockert und seitens der TherapeutInnen eine Besprechung mit den Sorgebrechtigten geboten ist. Die Schweigepflicht ist dann partiell aufgehoben, wenn nicht nur Verdacht auf Mißhandliung besteht, sondern konkrete und gewichtige Anhaltspunkte gegeben sind.  -  Die Unterlassung einer Besprechung mit den Sorgeberchtigten wäre fahrlässig und könnte als therapeutische Pflichtverletzung belangt werden. Um eine evtl. schwierige Lage besser einschätzen zu können, können TherapeutInnen sich von Jugendamt beraten lassen, wobei die Patientendaten und weiteren sozialen Daten zu pseudonymisieren sind. Es ist empfehlenswert, die Beratung zu protokollieren.  -  Weiterhin haben die TherapeutInnen das Recht, bei aktueller Gefahr für das Kind das jeweilig zuständige Jugendamt zu informieren. Um dabei nicht gegen das Gebot der Schweigepflicht zu verstoßen, sollte schon vor Behandlung auf das Informationsrecht hingewiesen werden.

Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Freiberufler im Gesundheitsdienst, also auch PsychotherapeutInnen und HeilpraktikerInnen für Psychotherapie, sind von den Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) vom 12. März 2010 (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 11) befreit.

Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen

Eine Ausnahmeregelung des SGB V sieht vor, dass ein(e) gesetzlich Versicherte(r) Kostenerstattung für psychotherapeutische Behandlung bei PsychotherapeutInnen erhalten kann, die über keine Kassenzulassung verfügen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass der/die Versicherte(r) unaufschiebbar der Behandlung bedarf und bei mindestens fünf niedergelassenen PsychotherapeutInnen nur einen Platz auf einer Warteliste, nicht jedoch Termin für eine psychotherapeutische Sitzung erhalten konnte.